Die Betriebshaftpflichtversicherung hat mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensfall aufzuweisen: Personenschäden 3 Mio. EUR, Sachschäden 1 Mio. EUR, Vermögensschäden 100 Tsd. EUR, Schlüsselverlust 100 Tsd. EUR, Bearbeitungsschäden 50 Tsd. EUR. Die Gesamtleistung des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres kann auf das doppelte der vorstehend benannten Deckungssummen begrenzt sein. Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung die vorgenannten Deckungssummen derzeit nicht erreichen oder noch keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen sein, so ist der Bieter verpflichtet, im Falle der beabsichtigten Zuschlagserteilung die Deckungssummen entsprechend zu erhöhen bzw. abzuschließen. Der Vergabestelle ist vor Zuschlagserteilung ein Nachweis über die Erhöhung der Deckungssummen bzw. den Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.
Eigenerklärung zur Befähigung zur Berufsausübung/Eintragung Berufs- und Handelsregister des Bieters bzw. der Bewerbergemeinschaftsmitglieder
Eigenerklärung zur Befähigung zur Berufsausübung/Eintragung Berufs- und Handelsregister des Bieters bzw. der Bewerbergemeinschaftsmitglieder
Ein Bieter kann im konkreten Vergabeverfahren, zum Nachweis der Erfüllung der geforderten Eignungskriterien der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, d.h. sich auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, mithin diese ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Die Leistungsteile bzw. die Eignungskriterien für die der Bieter beabsichtigt, sich anderer Unternehmen zu bedienen, sind im Angebot gem. der Anlage Formular 533a EU und/oder 533b EU sowie ggf. 534a EU zu benennen.
Die Nachforderung von Unterlagen wird über die Bieterkommunikation kommuniziert. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt der AG eine angemessene Frist und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.