Notice ID: 0f8472c2-0730-46bd-b8bb-cf5764de9ed7
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Bidder Requirements
Der Beschaffungsgegenstand betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, §§ 1 ff. KonzVgV), bei der der Schwerpunkt der Beschaffung auf dem Betrieb eines Gigabit-Breitbandnetzes und dem Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste liegt. Die Dienstleistungskonzession hat den Zweck, die Bereitstellung und den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Ausbaugebiet zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird auf den Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB hingewiesen. Der maßgebliche EU-Schwellenwert wird hier unterschritten. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019 - Verg 5/19; VK Sachsen, Beschluss vom 17.07.2019 - 1/SVK/017-19; VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 VK 9/18) finden danach die Vorschriften des Kartell-vergaberechts aus Teil 4 des GWB auf die Bereitstellung einer Investitionsbeihilfe im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells keine Anwendung. Die Bieter haben daher keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens. Der Konzessionsgeber führt jedoch ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der Vergabegrundsätze in Anlehnung an ein einstufiges Verhandlungsverfahren nach §§ 12 Abs. 2 KonzVgV, 17 VgV durch. Da es eine entsprechende Verfahrensart auf dem Vergabeportal nicht gibt, wurde hilfsweise als Vergabeart eine offene Ausschreibung gewählt. Es wird aber ein Verhandlungsverfahren durchgeführt.
Ausschreibung für den NGA-Breitbandausbau in Hessisch Lichtenau. Ziel ist die Errichtung und der Betrieb einer Gigabit-Infrastruktur zur flächendeckenden Versorgung mit mindestens 1 Gbit/s symmetrischer Bandbreite. Die Maßnahme wird durch einen Investitionszuschuss des Bundes gefördert.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen, flächendeckenden und ausbaufähigen Gigabitinfrastruktur im "Lückenschluss-Gebiet" in der Stadt Hessisch Lichtenau. Das zu errichtende gigabitfähige Hochleistungsnetz muss eine Versorgung der im Ausbaugebiet ausgewiesenen Adressen mit einer Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Mindestbandbreite) zu Spitzenlastzeitbedingungen gewährleisten. Die Mindestbandbreite ist erreicht, wenn sie im Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird. Das durchgeführte Markterkundungsverfahren bestätigte, dass die Errichtung und der Betrieb eines solchen gigabitfähigen Hochleistungsnetzes im Ausbaugebiet nicht eigenwirtschaftlich abbildbar sind. Aus diesem Grund ist der Konzessionsgeber bereit, dem privaten Telekommunikationsunternehmen einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke zur Verfügung zu stellen (sog. "Wirtschaftlichkeitslückenmodell"). Der Konzessionsgeber hat dazu innerhalb des Förderprogramms des Bundes "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie 2.0" i.R.d. "Lückenschluss-Programms" i.S.v. Nr. 9.1 einen Förderantrag gestellt und Fördermittel in endgültiger Höhe bewilligt bekommen. Die Förderung umfasst grundsätzlich die angegebenen Investitionskosten. Diese werden aus dem Barwert aller Erlöse für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus ermittelt. Eine Förderung der Kosten für den Netzbetrieb (darunter fallen Betriebskosten, Finanzierungskosten und Kosten für Vorleistungsprodukte) erfolgt nicht. Förderfähig sind Finanzierungskosten hingegen grundsätzlich in dem Fall, dass diese der (Zwischen-)Finanzierung der Sachkosten dienen, die zur Errichtung der geförderten Netzes anfallen (wie bspw. Kosten für Bauzeitzinsen).