Die Vergabe des Auftrages richtet sich unter anderem nach dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen TVgGNRW) vom 22. März 2018. Danach sind Auftragnehmer sowie deren Nachunternehmer verpflichtet, die nach dem TVgG festgelegten Mindestentgelte bzw. Tariflöhne zahlen und Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren (§ 2 TVgG). Die Auftraggeberin ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Pflichten zu überprüfen.