Tender Notice

Notice ID: 19c49237-0e32-49ea-960f-8ec9c33ef4d9

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"Tender Zen is a huge help and makes the analysis so much easier."

FS

Friedrich Sommer

Sales Coordinator

LOUPZ GmbH & Co. KG

Published
120d ago
Questions
103d ago
Submission
92d ago
Today
76744 Wörth am Rhein
Kreisverwaltung Germersheim (Germersheim)
Project Location
Hanns-Martin-Schleyer-Straße 3, 76744 Wörth am Rhein, DEU
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Es wird ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen aus § 160 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Vergabevorschriften hingewiesen. § 160 GWB lautet dabei wie folgt: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt." Der Auftraggeber wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 134 Abs. 1 GWB über den beabsichtigten Zuschlag informieren. Der Zuschlag darf erst 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
deen