Die AG weist darauf hin, dass er sich das Recht vorbehält, Aufklärungen nach § 15 Abs. 5 VgV sowie Nachforderungen nach § 56 Abs. 2 VgV vorzunehmen. Die Bieter haben ausdrücklich kein Recht auf die Durchführung einer Aufklärung oder Nachforderung im oben genannten Sinne. Die AG wird die vergaberechtlichen Grundsätze – insbesondere Gleichbehandlung und Transparenz – stets angemessen berücksichtigen.