Es gelten die im angehängten Terminplan genannten Einzelfristen für die Ausführung. Die Auftraggeberin behält sich vor, in der Anlage nicht datierte Zeitpunkte (Beginn und Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen) im Zuschlagsschreiben datumsmäßig festzulegen. (2) Nach Zuschlag erfolgt eine technische Klarstellung und Bestellfreigabe innerhalb von zwei Wochen. Die tatsächlichen Ausführungsfristen konkretisieren AG und AN unmittelbar nach Beauftragung. Die Lieferzeit beträgt max. 6 Wochen nach technischer Klarstellung/Zeichnungsfreigabe, so dass die Montagezeit spätestens 6 Wochen nach Klarstellung/Zeichnungsfreigabe beginnt.
Alle Leistungen werden nach tatsächlich erbrachter Leistung abgerechnet, Dienstleistungen werden nach Stundenlöhnen vergütet, Lieferleistungen nach Einheitspreisen. Alle Preise sind als Nettopreise zu kalkulieren, die Mehrwertsteuer ist mit dem gültigen Prozentsatz gesondert auszuweisen und erst in der Gesamtsumme dieses Gewerkes zu erfassen. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach einem vom Unternehmer aufzustellenden prüfbaren Aufmaß unter Zuordnung der LV-Positionen entsprechend § 14 und 15 VOL/B neueste Fassung. Die jeweiligen Aufmaße sind den entsprechenden Abschlagsrechnungen beizulegen.