1) Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. **** 2) Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. **** 3) Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB
1. Angaben, dass zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB nicht vorliegen, Dokument "Anlage 2_F2.1 bis 2.9 Eigenerklärungen Eignung" 2. Angaben, dass fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB nicht vorliegen, Dokument "Anlage 2_F2.1 bis 2.9 Eigenerklärungen Eignung" 3. Angaben zur Selbstreinigung gemäß § 125 GWB, Dokument "Anlage 2_F2.1 bis 2.9 Eigenerklärungen Eignung" 4. Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Dokument "Anlage 2_F2.1 bis 2.9 Eigenerklärungen Eignung" 5. Antikorruptionserklärung, Dokument "Anlage 2_F2.1 bis 2.9 Eigenerklärungen Eignung" 6. Schutzerklärung Scientology, Dokument "Anlage 2_F2.1 bis 2.9 Eigenerklärungen Eignung" 7. Eigenerklärung Russlandsanktionen, Dokument "Anlage 2_F2.10 Eigenerklärung Russlandsanktionen" 8. Abfrage nach § 6 Abs. 1 WRegG ab Auftragswert 30.000 EUR ohne USt