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Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB bei Änderungen des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Rahmenvertrag zur Unterstützung bei Umweltprüfungen und Umweltberichten für Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin. Umweltprüfungen sind gemäß BauGB durchzuführen und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu bewerten.
Rahmenvertrag zur Unterstützung bei Umweltprüfungen und Umweltberichten für Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB bei Änderungen des Flächennutzungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.