Der Vertrag kommt mit Erteilung des Zuschlags zustande.
Die Leistungspflicht beginnt mit Zuschlag, nicht jedoch vor dem 01.07.2026, sie endet mit Ablauf des 30.06.2029.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um zwei weitere Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von neun Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.
Er endet jedoch spätestens mit Ablauf des 30.06.2031.
Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.