Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch auf die Abnahme einer bestimmten Menge. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die festgelegten Höchstabrufmengen auszuschöpfen.
Mit Erreichen der Gesamtmenge endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigungserklärung bedarf.