Notice ID: 778fd845-a617-4ba2-bf18-a6e6433dadb0
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Bidder Requirements
Leistungsorte: - Sitz des Auftragnehmers - Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz - Vor Ort im Gelände Gerichtsstand: - Gerichtsstand ist Mainz
Das Landesamt für Umwelt (LFU) schreibt Monitoringleistungen für die Haselmaus im Rahmen der FFH-Richtlinie aus. Die Aufgabe umfasst die Erfassung von Schutzgütern durch Kartierungen und/oder Monitoring sowie die Planung und Umsetzung von Artenhilfs- oder Artenschutzprojekten für Haselmäuse. Die Leistung wird in zwei Lose aufgeteilt: Los 1 "Nord" (12 Stichprobenflächen) und Los 2 "Süd" (7 Stichprobenflächen).
Das FFH-Monitoring für die Haselmaus in Rheinland-Pfalz wird in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 "Nord" umfasst 12 Stichprobenflächen und Los 2 "Süd" 7 Stichprobenflächen. Die Leistung wird nach Aufwand vergütet und richtet sich nach den im XML definierten Stundenbedarfen. Das Projekt dient der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß FFH-Richtlinie.
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 93 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (Anhang II, davon 143 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, der EU-Kommission alle 6 Jahre einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen (LRT) und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehrjährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFHMonitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.