Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Auftragswertes. Auf die Vertragserfüllungsbürgschaft wird verzichtet, wenn der Bonitätsindex der Kreditreform während der Vertragslaufzeit unter 250 Punkten liegt oder ein gleichwertiger Bonitätsnachweis vorgelegt wird.
Bei Vergaben, wenn der AN seinen Hauptsitz in Deutschland hat und der Wert je Einzelauftrag 5.000,00 EUR netto und deren Gesamtwert im Kalenderjahr 125.000,00 EUR netto übersteigt, kommt die Verordnung VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) zur Anwendung. In dem Fall gilt ein Selbstkostenpreis als Selbstkostenfest-, Selbstkostenricht- oder Selbstkostenerstattungspreis gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 als vereinbart.
§ 160 GWB: Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen mit Interesse und nachgewiesenem Schaden oder drohendem Schaden durch Vergabeverletzung. Antragsunzulässigkeit bei nicht fristgerechter Rüge von Verstößen (10 Tage nach Erkenntnis, spätestens bis zur Angebotsabgabe, 15 Tage nach Ablehnung der Rüge). Ausnahme: Antrag auf Unwirksamkeitsfeststellung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.