Festpreis i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV vorgegeben
Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet.
Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst zwölf Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal zehn Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags.
Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens ("Höchstmenge" gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
Bei dieser Option handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Wahrung der Option.
Original Title:Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)