Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Im Falle von Verhandlungen erfolgen diese nur mit den Bietern, welche die wirtschaftlichsten Angebote auf Grundlage aller Zuschlagskriterien unterbreitet haben.
Die Anwendung ist ab dem 01.06.2025 verpflichtend.