Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme und eine Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 3 v. H. der Abrechnungssumme sind zu erbringen; es werden nur selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers angenommen.
Die Mängelansprüchebürgschaft ist für die gesamte Mängelansprüchezeit zu hinterlegen.
Abschlags- und Schlusszahlungen erfolgen nach Vergabeunterlagen und VOB/B.
Rechtsform von Bietergemeinschaften: als gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.