Tender Notice

Notice ID: dc117505-1df0-4a0a-ac06-5b177ca5a0ee

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"I think the tool is so cool that I've already told two other companies about it."

RS

Robin Schönbach

Lead Business Developer

Kaulquappe

Published
31d ago
Questions
4d ago
Today
Submission
in 6d
Contract Start
in 58d
Access e.V. (Aachen)
Project Location
DEU
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Sanktionserklärung Russland §§ 123, 124 GWB
  • Die Vergabestelle ist der Auffassung, dass es sich bei der Vergabe nicht um einen öffentlichen Auftrag nach § 99 Abs. 1 GWB handelt. Die Vergabestelle ist weder öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 99 Nr.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch im Sinne von § 99 Abs, 1 Nr. 2 GWB. Auch § 99 Abs. 1 Nr. 4 ist vorliegend nicht einschlägig. Danach gelten auch juristische Personen des privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber, sofern sie für die Errichtung von Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden subventioniert werden. Bei der vorliegenden Vergabe sind große Hallen für Forschung und Entwicklung geplant. Diese Hallen entsprechen indes keinem klassischen Hochschulgebäude, das über Forschungslabore hinaus zu weiten Teilen aus Hörsälen, Unterrichtsräumen, Büros, Lesesälen und Bibliotheken besteht. Der geplante Bürotrakt wiederum kann als Verwaltungsgebäude klassifiziert werden, nimmt aber räumlich nur einen kleinen Teil des Gesamtobjekts ein. In seinem Gesamtcharakter ist das Vergabeobjekt mithin weder Verwaltungsgebäude noch Hochschulgebäude. Die Maßnahme wird indes im Rahmen des BMWK-Förderprogramms "Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten" (STARK) gefördert. Der Access e.V. ist folglich ausschließlich gemäß den Auflagen des Zuwendungsbescheids verpflichtet, ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen. Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Rechtssicherheit hat sich der Access e.V. entschieden, ein Verfahren zu wählen, welches die Verfahrensgrundsätze des GWB widerspiegelt, um sicherzustellen, dass ihr Vorgehen den Auflagen des Zuwendungsbescheids zur Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens genügt. Die Anwendung des vorgenannten Rechtsregimes erfolgt insofern freiwillig und ist nicht mit einer Anerkennung der Zulässigkeit eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gem.§ 102 ff. GWB verbunden. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
  • Nachforderung gemäß § 16a VOB/A
  • elektronische Rechnungsstellung ist erforderlich
deen