Vertragsstrafe nach Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz: Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen.
Die Bieter und deren Nachunternehmer haben nach dem Hess. Vergabe- und Tariftreuegesetz (Gültig ab 01.09.2021) die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nach § 4 Abs.1-2 und die Bescheinigung über die Teilnahme am Sozialkassenverfahren nach § 5 Abs. 3 abzugeben. Die Verpflichtungserklärung nach HVTG und die Erklärung bzgl. Zuverlässigkeit sind bei Eignungsleihe mit dem Angebot vom Nachunternehmer unterschrieben abzugeben. Dies gilt auch für Verleihunternehmen.