Vor dem Hintergrund seiner Mittelabflussplanung beabsichtigt der Auftraggeber Vorauszahlungen nach Maßgabe der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 Ziff. 10) vorzunehmen. Die Vorauszahlungen sind ausschließlich durch eine Bürgschaft abzusichern (vgl. Formblatt 423). Der vorgesehene Bürge ist erst auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers durch die Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu benennen. Der vorgesehene Bürge hat ferner die im ausgereichten Formblatt "Erklärung des Vorauszahlungsbürgen" niedergelegte Erklärung abzugeben; diese ist mit der Benennung des Bürgen vorzulegen.