Rügen bezüglich der Vergabeunterlagen und der Bekanntmachung sind innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Ansonsten sind Rügen bzw. Nachprüfungsanträge spätestens innerhalb der Wartefrist nach § 134 GWB einzureichen. Nach Zuschlagserteilung ist die Einleitung eines Nachprüfungsverfahren unzulässig.