Der Auftraggeber behält sich vor, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, falls nach Prüfung der Angebote gemäß § 63 VgV kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird. Dies liegt insbesondere vor, wenn der Erstbieter erheblich über der ordnungsgemäß ermittelten Kostenschätzung liegt und die Finanzierbarkeit des Vorhabens scheitern oder wesentlich erschwert würde, ohne dass dadurch Kosten- oder Ersatzansprüche dem Kreis Borken gegenüber hergeleitet werden können.