Zur Umsetzung von Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates sind keine Unternehmen (Auftragnehmer/Bieter, Bietergemeinschaftsmitglieder, Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher und Lieferanten) mit Russlandbezug i.S.d. o.a. Verordnung am Auftrag zu beteiligen.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr.269/2014 des Rates versichert der Bieter, dass weder ihm noch dem von ihm vertretenen Unternehmen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aus dem Vertragsverhältnis zugunsten der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden, und dass das Unternehmen nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen steht.
Eine entsprechende Eigenerklärung (Formular F7) ist durch den Bieter sowie evtl. Bietergemeinschaftsmitglieder mit dem Angebot abzugeben. Sie umfasst auch entsprechende Erklärungen im Hinblick auf Unterauftragsvergabe, Lieferanten und Eignungsleihe.
Original Title:Verwertung von Alttextilien und Altschuhen aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis ab dem 01.04.2026