Ausschreibung

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FS

Friedrich Sommer

Vertriebskoordinator

LOUPZ GmbH & Co. KG

Veröffentlicht
vor 45T
Fragen
vor 25T
Abgabe
vor 14T
Heute
Vertragsbeginn
in 112T
Kreisverwaltung Germersheim (Germersheim)
Standort Projekt
DEU
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, in der erklärt ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, und in der erklärt ist, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
  • Zum Zeitpunkt des Submissionstermins fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen werden gemäß § 56 VgV vom Auftraggeber nachgefordert, sofern dies nicht an anderer Stelle der Vergabeunterlagen ausgeschlossen ist. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen und Nachweise werden solchen gleichgestellt, die nicht die geforderte Aktualität aufweisen. | Von dem Nachforderungsrecht für Preisangaben gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV wird der Auftraggeber keinen Gebrauch machen.
  • Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die für das Los eingesetzte Fahrzeugflotte die gesetzlich vorgeschriebene Mindestquote sauberer bzw. emissionsfreier Fahrzeuge gemäß SaubFahrzeugBeschG erfüllt. | Der Auftragnehmer garantiert, dass Pos. 163 der Anlage 1 als verbindlicher Vertragsbestandteil anerkannt wird und vollständig erfüllt wird. | Der Auftragnehmer garantiert, dass die eingesetzten Fahrzeuge stets fristgerecht der Hauptuntersuchung (HU) einschließlich Abgasuntersuchung (AU) unterzogen werden. | Der Auftragnehmer garantiert, dass für das eingesetzte Personal aktuelle erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse vorliegen, die bestätigen, dass es nicht vorbestraft ist. | Der Auftragnehmer garantiert, dass das eingesetzte Personal über eine aktuelle Teilnahmebescheinigung eines Erste-Hilfe-Kurses verfügt. | Der Auftragnehmer garantiert, dass das eingesetzte Fahrpersonal über gültige Personenbeförderungsscheine verfügt.
  • Es wird ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber bzw. Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen aus § 160 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Vergabevorschriften hingewiesen. § 160 GWB lautet dabei wie folgt: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Der Auftraggeber wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 134 Absatz 1 GWB über den beabsichtigten Zuschlag informieren. Der Zuschlag darf sodann erst 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bewerber / Bieter kommt es nicht an (§ 134 Absatz 2 Satz 3 GWB).
Originaltitel: Freigestellter Schülerverkehr zu Grund- und Förderschulen im Landkreis GER
deen