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Der Kreis Coesfeld schreibt eine Rahmenvereinbarung über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß TierNebG und AG TierGesG aus. Die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) soll ab dem 01.01.2027 im Wege der Beleihung auf ein privates Entsorgungsunternehmen übertragen werden. Der Auftragnehmer muss die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie der Verordnung (EU) 142/2011 erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und 2. Die Vertragslaufzeit beträgt 48 Monate. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über den Vergabemarktplatz Westfalen.
Der Kreis Coesfeld beabsichtigt die Übertragung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 1 und 3 TierNebG auf ein privates Entsorgungsunternehmen. Die Leistung umfasst die Verarbeitung gemäß EU-Verordnungen ab dem 01.01.2027.
Anforderungen an den Bieter
Rollenqualifikationen
Besondere Bedingungen
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