Ausschreibung

Bekanntmachungs-ID: 0e03ecf9-42f3-4183-9135-d41614a689f7

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CT

Christin Tech

Geschäftsführerin

Cybay New Media GmbH

Veröffentlicht
vor 1T
Heute
Abgabe
in 33T
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bonn)
Projektübersicht

Projekt 1015: Chip-Imaging zur Überprüfung von Software zur Netzlistengenerierung. Herstellung von hochaufgelösten Bildern von Chip-Schichten. Veröffentlichung der Bilddaten, Netzliste und VHDL-Code. Ziel: Benchmark für Sicherheitsforscher. Bekanntmachungstyp: 16. Zugang zu Tenderdokumenten über Evergabe-Online.de. Angebotsfrist: 18.05.2026, 14:00 Uhr. Bekanntmachungsdatum: 14.04.2026. Vergabeverfahren: Offen. CPV-Code: 72000000. Standort: Bonn, Deutschland. Projektlaufzeit: 14 Monate. Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB. Nachforderung von Unterlagen gemäß § 56 VgV zulässig. Zuschlagskriterien: Preis und Qualität. E-Invoicing erforderlich. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind geeignet.

Herstellung von hochaufgelösten Bildern von Chip-Schichten. Veröffentlichung mit Netzliste und VHDL-Code. Benchmark für Sicherheitsforscher.

Standort Projekt
DEU
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • Referenzen nach §75 Abs. 5 VgV
  • Mindestjahresumsatz nach §45 VgV

Rollenqualifikationen

  • Architekt mit Bauvorlageberechtigung
  • Ingenieur mit 5 Jahren Erfahrung
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Originaltitel: Chip-Imaging zur Überprüfung von Software zur Generierung von Netzlisten
deen