Öffentliche Ausschreibung Frist abgelaufen

Rahmenvereinbarung über Fahrradleasing für Landesbedienstete. Entgeltumwandlung wird genutzt. Voraussichtliches Volumen 108.9 Mio. EUR. Höchstmenge 64.800 Fahrräder.

Auftraggeber
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Standort
Niedersachsen
Abgabefrist
Frist abgelaufen
Projektvolumen
108.900.000,00 €
Reichweite
EU-weit
Zeitplan
Veröffentlicht
vor 261T
Fragen
vor 231T
Abgabe
vor 219T
Heute
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Quelle: vergabe.niedersachsen.de Veröffentlicht am: 23.12.2025 Originaltitel: Rahmenvereinbarung über das Fahrradleasing für die Beschäftigten und Bediensteten des Landes Niedersachsen im Wege der Entgeltumwandlung
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Berichtigt
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Projektübersicht

Das Land Niedersachsen beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern. Leasingnehmer wird das Land Niedersachsen. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. Vom Land geleaste Fahrräder werden abrufberechtigten Beschäftigten und Bediensteten zur Nutzung überlassen. Etwa 15 Prozent der Beschäftigten und Bediensteten nutzen das Leasingangebot. Dies ergibt eine voraussichtliche Menge von etwa 32.400 geleasten Fahrrädern. Die voraussichtliche Gesamtauftragssumme beträgt etwa 108.900.000,00 Euro (netto). Eine Höchstmenge von 64.800 geleasten Fahrrädern wird festgesetzt. Die Vergabe erfolgt nach den Regelungen des GWB und der VgV. Mit dem Angebot sind weitere leistungsbezogene Unterlagen einzureichen.

Standort Projekt

DEU

Finanzen

Projektwert 108.900.000,00 €
Geschätztes Honorar 108.900.000,00 €

Eignung & Anforderungen

Anforderungen an den Bieter

  • Referenzen nach §75 Abs. 5 VgV
  • Mindestjahresumsatz nach §45 VgV

Technische Details

Besondere Bedingungen

  • -Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB). -Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen. -Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), in der jeweils geltenden Fassung, ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des MiLoG zu zahlen. -Es besteht ein Zuschlagsverbot gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands.

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LM
Leon Müller
Business Development Manager ·MaibornWolff GmbH

Bekanntmachungs-ID: 15e664a3-ce6a-49aa-bdc9-3a013c083b1c

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