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Anforderungen an den Bieter
Abgeschlossen werden soll ein Nutzungsüberlassungsvertrag mit folgenden wesentlichen Gegenständen (Aufzählung nicht abschließend): Nutzungsüberlassung von Rechten aus der der Konzessionsgeberin erteilten bergrechtlichen Erlaubnis (§ 7 BBergG), bezogen auf ein Reservoir im Teilaufsuchungsgebiet 4, für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu 30 Jahre; Pflicht des Nutzers zur Aufstellung eines mit der Konzessionsgeberin abzustimmenden Aufsuchungsprogramms zur Erfüllung der bergrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Erlaubnis; Erfüllung des Aufsuchungsprogramms durch den Nutzer auf eigene Rechnung; Bohren bis mindestens Mittlerer Buntsandstein, Fahren von mindestens GR-Logs bis Endteufe, Durchführung mindestens eines hydraulischen Tests in einem der potentiellen Reservoire, Kündigungsmöglichkeit im Fall von Vertragsverletzungen, insbesondere bei Nichtumsetzung des Aufsuchungsprogramms, Übergabe sämtlicher gewonnener Erkenntnisse und Informationen aus den Aufsuchungstätigkeiten an die Konzessionsgeberin; Anwartschaft des Konzessionsnehmers auf Nutzungsüberlassung der bergrechtlichen Bewilligung (§ 8 BBergG) bezogen auf Teilaufsuchungsgebiet 4, Nutzungsüberlassung der Bewilligung, soweit diese erteilt wird; Planung, Bau und Errichtung einer Geothermieanlage zur Einspeisung von Wärme in ein Versorgungsnetz; Übergabe sämtlicher gewonnener Erkenntnisse und Informationen aus dem Betrieb der Anlage an die Konzessionsgeberin.
Das Land Berlin beabsichtigt, die Nutzungsrechte aus einer bergrechtlichen Erlaubnis für die Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Teilaufsuchungsgebiet 4 zu überlassen. Ein Nutzungsüberlassungsvertrag wird mit einem geeigneten Unternehmen geschlossen, das auf eigene Rechnung Bohrungen durchführt und alle gewonnenen Daten bereitstellt. Im Erfolgsfall wird die bergrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geothermieanlage überlassen.
Die Konzessionsgeberin sucht ein Unternehmen, das Nutzungsrechte aus einer bergrechtlichen Erlaubnis für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme, Sole und Lithium (Tiefe Geothermie) im Teilaufsuchungsgebiet 4 von Berlin übernimmt. Der Auftragnehmer führt auf eigene Kosten Erkundungsbohrungen durch und stellt alle gewonnenen Daten zur Verfügung. Bei Fündigkeit wird die bergrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geothermieanlage überlassen.
Das Land Berlin beabsichtigt, einen Teil seiner Rechte aus der bergrechtlichen Erlaubnis an ein geeignetes Unternehmen zur Nutzung zu überlassen. Das Unternehmen als Nutzer der Erlaubnis und Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 BBergG teuft (in Abstimmung mit dem Land Berlin) eine oder mehrere Bohrungen auf eigene Rechnung ab. Es ist mindestens bis mittlerer Buntsandstein zu bohren. Dies soll innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abschluss des Nutzungsüberlassungsvertrags erfolgen und die Konzessionsgeberin erhält alle diesbezüglich gewonnenen Daten und Informationen. Im Erfolgsfall beantragt die Konzessionsgeberin die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung, welche, wenn sie erteilt wird, an den Nutzer zur Nutzung überlassen wird. Der Nutzer kann sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Geothermieanlage errichten (vollständige genehmigungsrechtliche Zulässigkeit voraussetzt) und die Bodenschätze Erdwärme, Sole und Lithium langfristig gewinnen und wirtschaftlich verwerten. Der Nutzer trägt das Fündigkeitsrisiko. Er ist Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 BBergG, ihm obliegt die Erfüllung aller an ihn gerichteten bergrechtlichen Anforderungen. Bei der Erfüllung der bergrechtlichen Anforderungen an das Land Berlin wirken der Nutzer und das Land zusammen. Die Konzessionsgeberin als Nutzungsüberlasserin erhält die Betriebsdaten während der Nutzungszeit übermittelt. Das Verfahren bezieht sich auf den Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrages im Teilaufsuchungsgebiet 4. Das Teilaufsuchungsgebiet 4 erstreckt sich über das Versorgungsgebiet Moabit Nord des Berliner Fernwärmeverbundnetzes. Es umfasst eine Fläche von rund 14 km². Westlich wird es durch das Aufsuchungsgebiet Nordwest (Los 2-1 und 2-2) und östlich durch das Teilaufsuchungsgebiet 5 flankiert. Nördlich folgt es der Ausdehnung des Fernwärme-Versorgungsgebietes. Die zusammenhängenden Grünflächen im Ortsteil Wedding wurden aus dem Teilaufsuchungsgebiet 4 ausgenommen. Das Teilaufsuchungsgebiet ist nicht identisch mit dem Gebiet, auf den sich der später abzuschließende Nutzungsüberlassungsvertrag bezieht. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist, dass dem Nutzer der Erlaubnis innerhalb des Teilaufsuchungsgebietes ein geeignetes Grundstück für die Erkundungsbohrungen zur Verfügung steht. Der Nutzungsüberlassungsvertrag wird sich innerhalb des Teilaufsuchungsgebiet auf die Reservoire beziehen, die der Nutzer mit seiner Bohrung aufsuchen will.