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Der Landkreis Göttingen beabsichtigt die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen zur notärztlichen Versorgung im öffentlichen Rettungsdienstbereich. Der Auftrag umfasst die Personalgestellung von Notärzten an den Standorten Bad Lauterberg und Osterode am Harz (inklusive dringlicher Sekundärverlegungen). Die Leistungserbringung erfolgt im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate mit einer einseitigen Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Bieter müssen ein Konzept zur notärztlichen Versorgung vorlegen und die Eignung durch Referenzen sowie einen Verfügbarkeitsnachweis von mindestens sechs Notärzten pro Los belegen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist aufgrund des Selbstausführungsgebots ausgeschlossen.
Der Landkreis Göttingen vergibt Dienstleistungsaufträge zur notärztlichen Versorgung an den Standorten Bad Lauterberg und Osterode. Die Leistung umfasst die Personalgestellung von Notärzten für die Notfallrettung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung.
Anforderungen an den Bieter
Rollenqualifikationen
Besondere Bedingungen
Notärztliche Besetzung des Notarztstandort Bad Lauterberg (Am Zoll 6-7, 37431 Bad Lauterberg im Harz) an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche. Die Rettungsmittel (NEF) samt nichtärztlichem Personal und die medizinische Ausstattung der Notärzte sowie die Unterbringung der NA während des Dienstes, werden durch die vom Landkreis Göttingen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes Beauftragten bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Leistungserbringer geschuldeten Leistung.
Notärztliche Besetzung des Notarztstandort Osterode (In der Horst 10, 37520 Osterode am Harz) an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche, Die Rettungsmittel (NEF) samt nichtärztlichem Personal und die medizinische Ausstattung der Notärzte sowie die Unterbringung der NA während des Dienstes, werden durch die vom Landkreis Göttingen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes Beauftragten bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Leistungserbringer geschuldeten Leistung.