Ausschreibung

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FS

Friedrich Sommer

Vertriebskoordinator

LOUPZ GmbH & Co. KG

Veröffentlicht
Heute
Fragen
in 11T
Teilnahme
in 30T
Vertragsbeginn
in 1036T
06120 Halle
Studentenwerk Halle Anstalt des öffentlichen Rechts (Halle)
Projektübersicht

Dies ist eine Ausschreibung für die Lieferung von Gas für das Studentenwerk Halle im Jahr 2029. Es werden 12 Abnahmestellen mit einem jährlichen Verbrauch von ca. 2.888.885 kWh ausgeschrieben. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Die Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über enPORTAL connect verfügbar. Angebote müssen ebenfalls elektronisch eingereicht werden. Ausschlussgründe gemäß GWB sind zu beachten. Es gelten spezifische Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Bieter. Der Zuschlag erfolgt auf Basis des Preises. Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist an Fristen gebunden.

Lieferung von Gas für 12 Abnahmestellen. Jährlicher Verbrauch ca. 2.888.885 kWh. Vertragslaufzeit bis Ende 2029.

Standort Projekt
Wolfgang-Langbeenbeck-Straße 5, 06120 Halle, DEU
Finanzen
Projektwert 228.468,92 €
Geschätztes Honorar 228.468,92 €
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • Referenzen über Aufträge innerhalb der letzten drei Jahre mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils mindestens 2.311.108 kWh pro Jahr.
  • Jahresumsatz von mindestens 1.316.311 € pro Jahr
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Es gelten die zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB.
  • Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die interessierten Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 123 und § 124 GWB.
  • Der Auftraggeber behält sich ferner vor, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister anzufordern.
  • Bestätigung des Nichtvorliegens des Ausschlussgrundes in Bezug auf aktuell geltende Russland-Sanktionen durch Angabe im Teilnahmeantrag.
  • Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
  • Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
  • Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
  • Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
  • Unterlagen, die nicht mit dem Teilnahmeantrag/Angebot vorzulegen waren, vom Auftraggeber jedoch nach Abgabe des Teilnahmeantrages/Angebotes verlangt werden, müssen zu dem vom Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden. Eine Nachforderung erfolgt in diesem Fall nicht.
  • Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
  • Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
  • Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB.
  • Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB).
  • Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs.2 Satz 3 GWB).
  • Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Originaltitel: Gasausschreibung Studentenwerk Halle Anstalt des öffentlichen Rechts für das jahr 2029
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