Ausschreibung

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MK

Mario Kötter

Projektleiter

cadventure GmbH

Veröffentlicht
Heute
Abgabe
in 37T
Vertragsbeginn
in 225T
77652 Offenburg
Stadt Offenburg, Fachbereich Bauservice, Zentrale Vergabestelle (Offenburg)
Projektübersicht

Neubau einer 3-zügigen Grundschule. Passivhausstandard mit Holz-Hybrid-Bauweise. Mensa und Sporthalle integriert. Die bestehende Wohnanlage aus dem Jahr 1993 besteht aus vier freistehenden Gebäuden, von den jeweils zwei über einen gemeinsamen Treppenturm erschlossen werden. Im Zuge der Umnutzung von 42 Studentenwohnungen in 42 Mietwohnungen finden Umbau- und energetische Sanierungsarbeiten statt. Die Gebäude werden auf den heutigen Stand der Technik gebracht. Die 4 und 5 geschossigen Gebäude, welche als Laubengang-Typ errichtet wurden, entsprechen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen und Vorgaben bezüglich Brand-, Schall- und Wärmeschutz. Die energetische Modernisierung sieht eine Ertüchtigung der Fassade durch ein Wärmedämmverbundsystem vor, sowie den Austausch und die Neuerstellung von Fensterelementen, Rollläden, Zugangstüren, Wandflächen und Bodenflächen usw. Die vier Pultdächer erhalten eine zusätzliche Wärmedämmung sowie einen neuen Dachbelag. Auf den Dächern werden PV-Anlagen installiert. Um den Anforderungen bzw. Vorgaben der KFW an ein Effizienzhaus 85 gerecht zu werden, wird zu den bisher beschriebenen Maßnahmen auch die Heizungsanlage samt Verrohrung und Heizkörper ausgetauscht. Die Elektro- und Sanitärinstallation wird komplett erneuert. Die Bestandskonstruktion wird weitestgehend beibehalten und nur in zwingend notwendigen Fällen verändert. Auch der Estrich soll bis auf wenige Eingriffe, wenn möglich, in seiner jetzigen Form erhalten bleiben. Bodenbelagsarbeiten: In allen Wohngeschossen (EG - 2.OG/3.OG) ist ein Vinylboden zu verlegen. Die Gesamtfläche des zu verlegenden Bodens beträgt ca. 2.900 m².

Sanierung und Umnutzung von Studentenwohnheimen. Modernisierung von 42 Wohnungen.

Standort Projekt
St.-Martin-Straße 71/73, 77652 Offenburg, DEU
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • Referenzen der letzten 3 Jahren
  • Angabe der jahresdurchschnittlich Beschäftigten der letzten 3 Jahre
  • Bestätigung, dass kein Insolvenzverfahren o. vgl. Verfahren eröffnet wurde. Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet, Bestätigungen, dass keine schweren Verfehlungen begangen wurden, Bestätigung, dass Steuern, Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß entrichtet wurden, Angabe zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Mindestentgelten, Eigenerklärung zu RUSSanktionen. Im Falle vom Einsatz von Nachunternehmen bzw. bei Bildung einer Bietergemeinschaft sind die Eignungsanforderungen von allen nachzuweisen
  • Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre
  • Angabe zum Eintrag ins Berufsregister
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (1) Gemäß § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Originaltitel: Sanierung/Umnutzung Studentenwohnheime in Mietwohnen, Bodenbelagsarbeiten
deen