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Die KKH schließt nicht-exklusive Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V ab. Das Open-House-Verfahren bietet allen geeigneten Unternehmen den Beitritt zu diesen Verträgen an. Einheitliche Konditionen und ein einheitliches Zugangsverfahren werden vorgegeben. Individuelle Verhandlungen sind ausgeschlossen. Die Verträge können jederzeit abgeschlossen oder beigetreten werden. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Bei einer späteren Ausschreibung von Exklusivverträgen durch die KKH werden diese Verträge beendet.
Rabattverträge für Wirkstoffe im Open-House-Verfahren. Einheitliche Konditionen und Zugang. Beitritt zu Verträgen möglich.