Ausschreibung

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CT

Christin Tech

Geschäftsführerin

Cybay New Media GmbH

Veröffentlicht
vor 10T
Teilnahme
vor 5T
Heute
37079 Göttingen
Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH (Göttingen)
Projektübersicht

Die Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH (GöVB) beabsichtigt die Einführung eines Lade-, Last- und Energiemanagementsystems (LLEMS) als Software as a Service (SaaS). Dieses System soll eine intelligente Steuerung und Überwachung aller Ladeprozesse, die Fahrzeugverfügbarkeit, Netz- und Lastoptimierung sowie den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der Elektromobilität im ÖPNV Göttingen gewährleisten. Das System muss kurzfristige Anforderungen und mittel- bis langfristige Aspekte abbilden können. Die Vergabe erfolgt als EU-weiter Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Die Kommunikation erfolgt über das elektronische Vergabeportal "Deutsches Vergabeportal". Die Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen ist der 16.02.2026, 11:00 Uhr. Es werden Nachweise zur Eignung, wie Referenzprojekte, Mitarbeiteranzahl und Haftpflichtversicherung, verlangt. Die vollständige Bereitstellung des Cloudservices einschließlich Integration des LLEMS hat innerhalb der vertraglich festgelegten Ausführungsfrist zu erfolgen. Änderungsvorschläge sind zugelassen. Es handelt sich um eine Dienstleistung.

Einführung eines Lade-, Last- und Energiemanagementsystems (LLEMS) als SaaS. Intelligente Steuerung und Überwachung aller Ladeprozesse. Gewährleistung der Fahrzeugverfügbarkeit und Netzoptimierung.

Standort Projekt
Gustav-Bielefeld-Straße 1, 37079 Göttingen, Deutschland
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen.
  • epo-notice
  • selection-criterion:slc-abil-subc:1.1 Angabe des Bewerbers (Einzelbewerbung) mit Namen, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse. 1.2 Im Falle der Bewerbung als Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft, Angabe sämtlicher Mitglieder der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft mit Namen, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse. 1.3 Im Falle der Bewerbung als Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft ist mit dem Teilnahmeantrag eine von sämtlichen Mitgliedern unterzeichnete Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen, a) in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird, b) in der alle Mitglieder aufgeführt sind und in der die*der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter*in bezeichnet ist, c) dass die*der bevollmächtigte Vertreter*in die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, d) dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 1.4 Im Falle der Einbindung von Nachunternehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen Nachunternehmereinsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen. 1.5 Im Falle einer Eignungsleihe ist eine Verpflichtungserklärung der Unternehmen, deren Kapazitäten für den Nachweis der Eignung in Anspruch genommen werden, vorzulegen, in der das Unternehmen erklärt, dem Bewerber im Auftragsfall die erforderlichen Mittel bzw. Leistungen zur Verfügung zu stellen.
  • selection-criterion:slc-abil-staff-yrly-avg-mp:3.2 Anzahl der in den letzten drei Geschäftsjahren (2023, 2024, 2025) jahresdurchschnittlich im auftragsrelevanten Bereich (Bereitstellung und Betrieb von LLEMS) beschäftigten Personen, gegliedert nach: a) Geschäftsführung / Inhaber b) Beschäftigte im auftragsrelevanten Bereich c) Sonstige Beschäftigte Hinweis: Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften ist die Personalübersicht für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft einzeln und für die Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft insgesamt darzustellen.
  • selection-criterion:slc-abil-ref-services:3.3 Erfahrungsnachweis des Bewerbers in Form der Benennung von Referenzprojekten innerhalb der letzten 4 Jahre (ab 01.01.2022), welche im Hinblick auf die Anforderungen an das vorliegende Projekt vergleichbar sind. Es sind mindestens 2 Referenzprojekt zu benennen, um die Mindestanforderungen zu erfüllen. Vergleichbar sind Projekte, bei denen der Bewerber 1. ein LLEMS als SaaS für mindestens 50 Fahrzeuge unter Integration des auftraggeberseitigen BMS (Betriebshof-Management-System) bzw. DMS (Depot Management System) bereitgestellt (UND kumulativ) 2. dieses LLEMS für mindestens 6 Monate im Echtbetrieb betrieben hat. Im Rahmen der Benennung der Referenzprojekte sind darüber hinaus folgende Angaben notwendig: - Auftraggeber (Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer, E-Mail) - Unternehmen, bei dem das System eingesetzt wird (Ansprechpartner oder -stelle, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) (nicht zwingend) - Kurze Beschreibung der Leistung / des Projekts - Rolle des Bieters im Projekt / Konkret erbrachter Leistungsgegenstand / Anteil an der Gesamtleistung - Konkret erbrachter Leistungsgegenstand - Leistungszeitraum (Beauftragung / Beginn / Abschluss / ggf. Abnahme)
  • selection-criterion:slc-stand-to-spec:2.2 Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in dem spezifischen Bereich (Bereitstellung und Betrieb von LLEMS) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2023, 2024, 2025 (vorläufig)). Hinweis: Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften ist der Gesamtumsatz für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft einzeln und für die Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft insgesamt darzustellen.
  • selection-criterion:slc-stand-ins:2.1 Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung im Auftragsfall mit folgenden Haftungssummen: - mindestens 3,0 Mio. EUR für Personenschäden, - mindestens 3,0 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o. g. Deckungssummen pro Jahr betragen. Bei einer Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft muss der Versicherungsschutz für alle Mitglieder in voller Höhe bestehen. Hinweis: - Es sind formlose Eigenerklärungen ausreichend. - In den beigefügten Vordrucken sind die entsprechenden Erklärungen enthalten. - Bei Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften sind die entsprechenden Erklärungen durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft beizubringen.
  • missing-info-submission:late-all:Es gilt die Regelung des § 51 SektVO: (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
  • none
  • epo-notice
  • performance:3.1 Erklärung zur deutschen Sprache in Wort und Schrift Mit Abgabe des Teilnahmeantrags erklärt der Bewerber, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift: - bei allen Kundenkorrespondenzen (UND) - bei Konzepten, Beratungen, Schulungen, Dokumentationen, Handbüchern, Softwareanwendungen, Betriebsanleitungen, technische Vorschriften, Zeichnungen und Schaltpläne (UND) - und beim Einsatz von eigenen Beschäftigten sowie beim Einsatz von Beschäftigten von Nachunternehmern verwendet wird, sofern diese direkten Kontakt mit dem Auftragnehmer haben verwendet wird. 1.9 Erklärung zu Russland-Sanktionen gemäß Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022. Tariftreueerklärung NTVergG Mit dem Teilnahmeantrag ist die in Anlage enthaltene Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gemäß dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).
  • false

Rollenqualifikationen

  • mindestens 2 Referenzprojekte innerhalb der letzten 4 Jahre (ab 01.01.2022)
  • LLEMS als SaaS für mindestens 50 Fahrzeuge unter Integration des auftraggeberseitigen BMS (Betriebshof-Management-System) bzw. DMS (Depot Management System) bereitgestellt
  • LLEMS für mindestens 6 Monate im Echtbetrieb betrieben
  • mindestens 3,0 Mio. EUR für Personenschäden
  • mindestens 3,0 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen.
  • Bewerber/Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommunikation in diesem Vergabeverfahren über das elektronische Vergabeportal 'Deutsches Vergabeportal' (https://www.dtvp.de/Center) erfolgt.
  • Die Beauftragung der ausgeschriebenen Leistung erfolgt im Rahmen eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens gemäß den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Sektorenverordnung (SektVO).Die Vergabe erfolgt im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb). Das Verfahren gliedert sich in den Teilnahmewettbewerb, in dem Bewerber ihr Interesse bekunden und ihre Eignung nachweisen, und das Verhandlungsverfahren, zu dem ggf. nur eine begrenzte Anzahl von Bewerbern zugelassen und zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs werden die Eignungsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit bei den Bewerbern ermittelt und entsprechende Nachweise verlangt. Der Teilnahmewettbewerb schließt mit der Überprüfung der Eignung der Bewerber und ggf. mit der Auswahl der Bewerber durch den Auftraggeber ab, die in dem weiteren Verfahren zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden. Die nicht berücksichtigten Bewerber werden über die Gründe der Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren informiert.
  • Die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge wird verlängert: Neuer Ablauf der Abgabefrist ist 16.02.2026; Eingang: 11:00 Uhr
  • Mit dem Teilnahmeantrag sind zur Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers folgende Erklärungen/Unterlagen beizubeizen: 2.1 Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung im Auftragsfall mit folgenden Haftungssummen: - mindestens 3,0 Mio. EUR für Personenschäden, - mindestens 3,0 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o. g. Deckungssummen pro Jahr betragen. Bei einer Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft muss der Versicherungsschutz für alle Mitglieder in voller Höhe bestehen. Hinweis: Es sind formlose Eigenerklärungen ausreichend. In den beigefügten Vordrucken für den Teilnahmeantrag sind die entsprechenden Erklärungen enthalten. Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften sind die entsprechenden Erklärungen durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft beizubringen.
  • Die Vergabeunterlagen einschließlich Vordrucke für den Teilnahmeantrag stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Center. Bewerber haben die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich und vor Abgabe des Teilnahmeantrags darauf hinzuweisen. Die Bewerber werden aufgefordert, im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten, frühzeitig und vorab ihre Fragen zu übermitteln. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommunikation in diesem Vergabeverfahren über das elektronische Vergabeportal 'Deutsches Vergabeportal' (https://www.dtvp.de/Center) erfolgt. Bewerber haben Verstöße gegen Vergabevorschriften zu rügen. Es gelten die Bestimmungen in § 160 Abs. 3 GWB. Soweit Ihrer Rüge nicht abgeholfen wird, sind Sie insbesondere verpflichtet, innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen. Ansonsten ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig. 1.10 Der Bewerber oder im Falle einer Bewerbung als Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft die*der bevollmächtigte Vertreter*in hat mit der Abgabe des Teilnahmeantrags zu erklären, ? dass ihr*ihm bewusst ist, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Teilnahmeantrag einschließlich aller Anlagen den Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann; ? dass sie*er sich damit einverstanden erklärt, dass durch den Auftraggeber zur Überprüfung der Angaben unter Wahrung der Vertraulichkeit gegebenenfalls weitere/ergänzende Angaben/Unterlagen angefordert werden können; ? dass sie*er bestätigt, dass sie*er die Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb einer vollständigen Überprüfung unterzogen hat und das Vorhaben sowie die für das Verfahren geltenden Bedingungen mit der für den Teilnahmeantrag erforderlichen Genauigkeit beurteilen kann und sich mit den aufgestellten Verfahrensregeln ausdrücklich einverstanden erklärt. Hinweis: - Es sind formlose Eigenerklärungen ausreichend. - Die Auftragserteilung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden. - In den beigefügten Vordrucken sind die entsprechenden Erklärungen enthalten. - Bei Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften sind die entsprechenden Erklärungen durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft beizubringen. - Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB UND Erklärung zu Russland-Sanktionen sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft sowie im Falle einer Eignungsleihe auch durch diese Unternehmen vorzulegen.
  • Es gilt die Regelung des § 51 SektVO: (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
  • Die Beauftragung der ausgeschriebenen Leistung erfolgt im Rahmen eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens gemäß den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Sektorenverordnung (SektVO). Die Vergabe erfolgt im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb). Das Verfahren gliedert sich in den Teilnahmewettbewerb, in dem Bewerber ihr Interesse bekunden und ihre Eignung nachweisen, und das Verhandlungsverfahren, zu dem ggf. nur eine begrenzte Anzahl von Bewerbern zugelassen und zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs werden die Eignungsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit bei den Bewerbern ermittelt und entsprechende Nachweise verlangt. Der Teilnahmewettbewerb schließt mit der Überprüfung der Eignung der Bewerber und ggf. mit der Auswahl der Bewerber durch den Auftraggeber ab, die in dem weiteren Verfahren zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden. Die nicht berücksichtigten Bewerber werden über die Gründe der Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren informiert.
  • Mit dem Teilnahmeantrag sind zur Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers folgende Erklärungen/Unterlagen beizubeizen: 2.1 Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung im Auftragsfall mit folgenden Haftungssummen: - mindestens 3,0 Mio. EUR für Personenschäden, - mindestens 3,0 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o. g. Deckungssummen pro Jahr betragen. Bei einer Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft muss der Versicherungsschutz für alle Mitglieder in voller Höhe bestehen. Hinweis: Es sind formlose Eigenerklärungen ausreichend. In den beigefügten Vordrucken für den Teilnahmeantrag sind die entsprechenden Erklärungen enthalten. Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften sind die entsprechenden Erklärungen durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft beizubringen.
  • Die vollständige Bereitstellung des Cloudservices einschließlich Integration des LLEMS hat innerhalb der vertraglich festgelegten Ausführungsfrist zu erfolgen.
  • Mit dem Teilnahmeantrag ist die in Anlage enthaltene Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gemäß dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).
  • Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB UND Erklärung zu Russland-Sanktionen sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft sowie im Falle einer Eignungsleihe auch durch diese Unternehmen vorzulegen.
  • Es gilt die Regelung des § 51 SektVO: (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Originaltitel: Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH (GöVB) - Einführung eines Lade-, Last- und Energiemanagementsystems (LLEMS) als SaaS
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