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Abgeschlossen werden soll ein Nutzungsüberlassungsvertrag mit folgenden wesentlichen Gegenständen (Aufzählung nicht abschließend): Nutzungsüberlassung von Rechten aus der der Konzessionsgeberin erteilten bergrechtlichen Erlaubnis (§ 7 BBergG), bezogen auf ein Reservoir im Teilaufsuchungsgebiet 1-1, für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu 30 Jahre; Pflicht des Nutzers zur Aufstellung eines mit der Konzessionsgeberin abzustimmenden Aufsuchungsprogramms zur Erfüllung der bergrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Erlaubnis; Erfüllung des Aufsuchungsprogramms durch den Nutzer auf eigene Rechnung; Bohren bis mindestens Lias, Fahren von mindestens GR-Logs bis Endteufe, Durchführung mindestens eines hydraulischen Tests in einem der potentiellen Reservoire, Kündigungsmöglichkeit im Fall von Vertragsverletzungen, insbesondere bei Nichtumsetzung des Aufsuchungsprogramms, Übergabe sämtlicher gewonnener Erkenntnisse und Informationen aus den Aufsuchungstätigkeiten an die Konzessionsgeberin; Anwartschaft des Konzessionsnehmers auf Nutzungsüberlassung der bergrechtlichen Bewilligung (§ 8 BBergG) bezogen auf Teilaufsuchungsgebiet 1-1, Nutzungsüberlassung der Bewilligung, soweit diese erteilt wird; Planung, Bau und Errichtung einer Geothermieanlage zur Einspeisung von Wärme in ein Versorgungsnetz; Übergabe sämtlicher gewonnener Erkenntnisse und Informationen aus dem Betrieb der Anlage an die Konzessionsgeberin.
Ausschreibung für die Überlassung von Nutzungsrechten aus einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Teilaufsuchungsgebiet 1-1 in Berlin. Der Nutzer ist verpflichtet, auf eigene Rechnung Bohrungen durchzuführen und alle gewonnenen Daten und Informationen an die Konzessionsgeberin zu übergeben. Im Erfolgsfall erfolgt eine Anwartschaft auf die Nutzungsüberlassung der bergrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Geothermieanlage.
"Das Land Berlin beabsichtigt, einen Teil seiner Rechte aus einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium an ein geeignetes Unternehmen zu überlassen. Das Unternehmen wird auf eigene Rechnung eine oder mehrere Bohrungen durchführen und alle gewonnenen Daten und Informationen an die Konzessionsgeberin weitergeben. Im Erfolgsfall hat der Nutzer eine Anwartschaft auf die Nutzungsüberlassung der bergrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Geothermieanlage."
"Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags für die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung der Bodenschätze Erdwärme, Sole und Lithium (Tiefe Geothermie) im geographischen Gebiet von Berlin „Teilaufsuchungsgebiet 1-1“ mit einer Anwartschaft auf die Nutzungsüberlassung der bergrechtlichen Bewilligung (Tiefe Geothermie)"