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Beratungsleistung zur wirtschaftlich tragfähigen Neuausrichtung und Restrukturierung des UKF durch organisatorische und finanztechnische Maßnahmen. Dabei ist die operative Handlungsfähigkeit des UKF sicherzustellen. Die Eignungskriterien finden Sie unter https://bieterzugang.deutsche-evergabe.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/54970ed1-4091-4a85-b73a-351a7093fd27/suitabilitycriteria. Diese müssen nicht ausschließlich auf die angegebene Kategorie zutreffen, sondern können auch für weitere gelten. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt; 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
Untersuchung der Organisationsstrukturen des UKF. Anschließende Begleitung der Restrukturierung und finanziellen Sanierung. Operative Handlungsfähigkeit sicherstellen.
Anforderungen an den Bieter