Ausschreibung

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FS

Friedrich Sommer

Vertriebskoordinator

LOUPZ GmbH & Co. KG

Veröffentlicht
Heute
Abgabe
in 42T
Vertragsbeginn
in 72T
23538 Lübeck
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein AöR (Lübeck)
Projektübersicht

Befundpreisvertrag für die Infektionsserologie der Transfusionsmedizin des UKSH. Vertragslaufzeit von 01.03.2026 bis 28.02.2030. Die Angebotsfrist endet am 30.01.2026. Angebote können elektronisch eingereicht werden. Ausschlussgründe gemäß § 123 und § 124 GWB sind zu beachten. Keine EU-Fördermittel. Keine Losvergabe. Kein Rahmenvertrag.

Standort Projekt
Ratzeburger Allee 160, 23538 Lübeck, Deutschland
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • § 160 Einleitung, Antrag
  • (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
  • (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  • (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
  • 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
  • 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  • 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  • 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
  • Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Originaltitel: Infektionsserologie (Transfusionsmedizin)
deen