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Es handelt sich um eine einseitig verbindliche Ausgestaltung einer Rahmenvereinbarung. Hierbei verpflichtet sich der Auftragnehmer (AN) einseitig gegenüber dem Auftraggeber (AG). Die vertraglich festgelegte Obergrenze (Maximale Anzahl durchzuführender Prüfungen je definierter Prüfleistung) auf Abruf innerhalb der definierten Frist zu erbringen. Eine Verpflichtung des AG zum Abruf über die Untergrenze (Mindestmenge / Minimales Auftragsvolumen) hinaus besteht jedoch nicht. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.03.2026 und endet am 28.02.2028 (Grundlaufzeit). Der AN räumt dem AG das Recht ein, die Rahmenvereinbarung um bis zu insgesamt 4 Jahre zu verlängern. Verlängerungsoption 1 um 2 Vertragsjahre: 01.03.2028 – 28.02.2030. Letztmöglicher Zeitpunkt zur Ausübung der Vertragsverlängerung/Optionsziehung ist 3 Monate vor Ablauf der feste Vertragslaufzeit (Grundlaufzeit). Im Falle der Vertragsverlängerung/Optionsziehung gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen. Eine Verpflichtung des AG zu einer Vertragsverlängerung/Optionsziehung besteht jedoch nicht. Der AN hat sämtliche bestellten Leistungen zu erbringen. Los 2 Elektrische Anlagen nach VDS/ DGUV-V3 (ortsfest) Rahmenvertrag.
Anforderungen an den Bieter
Rollenqualifikationen
Besondere Bedingungen