Ausschreibung

Bekanntmachungs-ID: e9bcb147-1e5b-44bf-9b62-586b6e9c8acd

Finde und Verstehe Ausschreibungen 3x schneller

Erstellen Sie ein kostenloses Konto oder melden Sie sich an, um Ausschreibungen in Ihrer Liste zu speichern.

"Ich finde das Tool so gut, dass ich direkt zwei weiteren Unternehmen davon erzählt habe."

RS

Robin Schönbach

Lead Business Developer

Kaulquappe

Veröffentlicht
vor 52T
Vertragsbeginn
vor 23T
Heute
Abgabe
in 365T
01067 Dresden
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Erfurt)
Projektübersicht

Es werden nicht-exklusive Vereinbarungen über Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ponesimod (ATC-Code: L04AE04) im Rahmen eines Open-House-Modells geschlossen. Alle interessierten pharmazeutischen Unternehmen können teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt. Eine (Liefer-)Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist unbekannt und wird nicht garantiert. Die Teilnahmeunterlagen können über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) heruntergeladen werden. Absolute Verschwiegenheit über den Inhalt der Teilnahmeunterlagen ist erforderlich. Die Kommunikation erfolgt elektronisch über das DTVP. Teilnahmeanträge können erstmals bis zum 2. April 2026 eingereicht werden. Die Vereinbarung endet spätestens zum 30. April 2027. Das Verfahren kann vorzeitig beendet werden.

Abschluss nicht-exklusiver Vereinbarungen über Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ponesimod. Der Vertragsabschluss erfolgt im Rahmen eines sog. Open-House-Modells. Die Abnahmemenge ist unbekannt und wird nicht garantiert.

Standort Projekt
Sternplatz 7, 01067 Dresden, DEU
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • Referenzen nach §75 Abs. 5 VgV
  • Mindestjahresumsatz nach §45 VgV

Rollenqualifikationen

  • pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
Originaltitel: Abschluss nicht-exklusiver Vereinbarungen über Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ponesimod (ATC-Code: L04AE04) im Wege eines Open-House-Modells
deen