Ausschreibung

Bekanntmachungs-ID: e9c7a6f0-69e0-4a09-870c-4964b13bf452

Finde und Verstehe Ausschreibungen 3x schneller

Erstellen Sie ein kostenloses Konto oder melden Sie sich an, um Ausschreibungen in Ihrer Liste zu speichern.

"Wir haben unsere wöchentliche Ausschreibungssuche von 6 auf 2 Stunden reduziert – und dabei mehr qualifizierende Ausschreibungen gefunden."

Sascha Bahlau

Sascha Bahlau

Geschäftsführer

LOUPZ GmbH & Co. KG

Veröffentlicht
vor 4T
Heute
Fragen
in 11T
Abgabe
in 22T
Vertragsbeginn
in 134T
68165 Mannheim
Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (Mannheim)
Projektübersicht

Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH beabsichtigt, einen Rahmenvertrag für die Beschaffung von Sensoren für die Fahrgastzählanlage abzuschließen. Die Ausschreibung erfolgt als nicht offenes Verfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb. Der geschätzte Gesamtauftragswert beträgt 595.000,00 EUR. Die Angebotsfrist endet am 26.05.2026 um 09:00 Uhr. Die Laufzeit des Rahmenvertrags ist vom 15.09.2026 bis 31.08.2030 geplant, mit einer maximalen Verlängerungsoption von einem Jahr. Es wird ein CPV-Code von 34000000 (Straßenfahrzeuge) und 30237475 (Sensoren und Detektoren) verwendet. Der Projektstandort ist Mannheim. Die Bieter müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, darunter die Vorlage von Nachweisen zur Eignung, zur Zuverlässigkeit und zur finanziellen Stabilität. Insbesondere sind Ausschlussgründe nach dem GWB und der VgV/VOB/A zu beachten. Eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestdeckungssummen ist nachzuweisen. Es werden keine Varianten oder Nebenangebote zugelassen. Die elektronische Einreichung von Angeboten ist zwingend erforderlich. Die Vergabe erfolgt zum Preis.

Beschaffung von Sensoren für die Fahrgastzählanlage. Rahmenvertrag.

Standort Projekt
68165 Mannheim, DEU
Finanzen
Projektwert 595.000,00 €
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • Ausschlussgründe nach GWB und VgV/VOB/A nach § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A
  • Ausschlussgründe nach § 19 MiLoG, § 98c AuftenthG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG
  • Eignungsnachweis für Lieferungen/Leistungen
  • Nachweis über eine bestehende und gültige Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von € 3.000.000 für Personenschäden und € 2.000.000 für Sach- und Vermögensschäden
  • Nachweis der Eintragung im Handelsregister
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag auch ohne vorherige Teststellung zu erteilen.
  • Sollten anhand der eingereichten Datenblätter Unklarheiten bestehen, wird die technische Machbarkeit vor Zuschlagserteilung durch eine Teststellung am Standort des Auftraggebers geprüft.
  • Hierzu hat der Bieter die Sensorik probeweise an verschiedenen Fahrzeugen einzubauen.
  • Dies erfolgt gegebenenfalls nach Angebotsabgabe und auf Anforderung des Auftraggebers.
  • Können Sie die Anforderungen des Sensors gemäß der Leistungsbeschreibung innerhalb des geforderten Zeitrahmens erfüllen?
  • Wir bitten Sie, Ihre Leistungs- und Lieferfähigkeit gemäß der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen zu bestätigen.
  • Darüber hinaus bitten wir um eine Bestätigung, dass das bestehende System sowie die dafür notwendigen Sensoren integriert werden können.
  • Die Unterlagen der angebotenen Hardware müssen dem Angebot beigefügt werden.
  • Wurden die Angaben bestätigt und die technischen Datenblätter dem Anhang beigefügt?
  • Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen?
  • Sofern Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist (z.?B. bei Einzelunternehmern), erfolgt eine gesonderte Aufklärung.
  • Bitte halten Sie eine Begründung bereit, warum keine Eintragungspflicht besteht.
  • Ist ein Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) beigefügt?
  • Wenn kein Auszug beigefügt wurde, ist ein Nachweis über die Beantragung beizulegen.
  • Der Auszug ist nach Erhalt unaufgefordert über die Nachrichtenfunktion nachzureichen.
  • Der Bieter bestätigt, dass er über eine bestehende und gültige Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
  • Bitte legen Sie einen Nachweis über die bestehende Versicherung bei.
  • Die Versicherung muss folgende Deckungssummen beinhalten: € 3.000.000 für Personenschäden, € 2.000.000 für Sach-- und Vermögensschäden.
  • Nachzuweisen ist dies durch eine gültige Versicherungspolice, die die entsprechenden Deckungssummen für den Auftragsfall bestätigt.
  • Ein Hinweis auf der Versicherungspolice, dass sich die Versicherung automatisch verlängert, wird nicht akzeptiert.
  • Es muss eine aktuelle Fassung der Versicherungspolice vorgelegt werden.
  • Ist die Versicherungspolice zum Nachweis der zur Versicherungspflicht als Anlage beigefügt?
  • Fehlerhafte Nachweise führen zum Ausschluss.
  • Der Bieter verpflichtet sich mit dieser Erklärung, im Falle der Auftragserteilung, für den Zeitraum seiner Leistungsverpflichtung folgende Versicherungen abzuschließen.
  • Die Versicherung muss folgende Deckungssummen beinhalten: € 3.000.000 für Personenschäden, € 2.000.000 für Sach-- und Vermögensschäden.
  • Nachzuweisen ist dies durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung seiner Versicherung, dass eine entsprechende Versicherung im Auftragsfalle abgeschlossen wird.
  • Ist die Versicherungspolice oder eine Bereitschaftserklärung des Versicherers zur Versicherungspflicht als Anlage beigefügt?
  • Fehlerhafte Nachweise führen zum Ausschluss.
  • Bitte geben Sie Ihre Unternehmensgröße an.
  • Die Einordnung bezieht sich auf die Definition des Statistischen Bundesamt.
  • Es gelten folgende Grenzen: Kleinstunternehmen bis 9 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz, Kleines Unternehmen bis 49 tätige Personen und bis 10 Mio. EUR Jahresumsatz, Mittleres Unternehmen bis 249 tätige Personen und bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz, Großunternehmen über 249 tätige Personen oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz.
  • Bietergemeinschaften gelten nur dann als KMU, wenn der überwiegende Teil des Auftrags von (einem) Partner(n) der Bietergemeinschaft erbracht wird, der/die als KMU einzustufen ist/sind.
  • Ich/wir erkläre(n), dass für mein/unser Vermögen kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. (keine Weiterführung der Geschäfte durch Insolvenzverwalter - § 22 InsO).
  • Ich erkläre, daß ich meiner/wir unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einschließlich der Unfallversicherung ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind.
  • Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
  • Ich/wir erkläre(n), dass ich/wir rechtlich und tatsächlich in der Lage bin/sind, im Falle eines Zuschlages die dann im Vertrag enthaltene Verpflichtung einzuhalten, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
  • Insbesondere bestehen zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen.
  • Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden.
  • In Zweifelsfällen werde(n) ich/wir die Vergabestelle auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) im Rahmen der Abgabe der vorstehenden Erklärung hinweisen.
  • Ich/wir werden die Vergabestelle - nach Zuschlag den Auftraggeber - sofort schriftlich benachrichtigen, wenn sich hierzu eine Änderung ergibt.
  • Dies gilt insbesondere, wenn für mich/uns eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder ich/wir eine solche hätte(n) erkennen können, die mich/uns an der Einhaltung der beschriebenen Vertraulichkeit hindern könnte.
  • Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
  • Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.
  • Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflich tung bekannt werden.
  • Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
  • Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
  • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde: Sind mehr als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen?
  • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde und seit dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung weniger als fünf Jahre vergangen sind: Soll aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss abgesehen werden, weil in einer Anlage Gründe dargelegt werden, die dieses Vorgehen rechtfertigen würden, u.a. die Einleitung geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen gem. §125 GWB?
  • Ist das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt oder kann dies durch den öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden?
  • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde: Sind mehr als drei Jahre ab dem Tag des betreffenden Ereignis vergangen?
  • Falls die Erklärung gem. §123 Abs.4 GWB mit ja beantwortet wurde und seit dem Tag des betreffenden Ereignis weniger als drei Jahre vergangen sind: Soll aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss abgesehen werden, weil in einer Anlage Gründe dargelegt werden, die dieses Vorgehen rechtfertigen würden, u.a. die Einleitung geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen gem. §125 GWB?
  • Befindet sich das Unternehmen in einer der folgenden Situationen? Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,
  • das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt,
  • das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; das Verhalten einer Person ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung,
  • es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  • es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss nicht wirksam beseitigt werden kann,
  • eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung kann nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss beseitigt werden,
  • das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,
  • das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
  • das Unternehmen hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder hat versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.
  • Falls die Erklärung gem. §124 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde: Sind mehr als drei Jahre ab dem Tag des betreffenden Ereignis vergangen?
  • Falls die Erklärung gem. §124 Abs.1 GWB mit ja beantwortet wurde und seit dem Tag des betreffenden Ereignis weniger als drei Jahre vergangen sind: Soll aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss abgesehen werden, weil in einer Anlage Gründe dargelegt werden, die dieses Vorgehen rechtfertigen würden, u.a. die Einleitung geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen gem. §125 GWB?
  • Liegt ein Ausschlussgrund nach § 19 MiLoG vor?
  • Liegt ein Ausschlussgrund nach § 98c AuftenthG vor?
  • Liegt ein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG vor?
  • Liegt ein Ausschlussgrund nach § 21 SchwarzArbG vor?
  • Hat das Unternehmen sowie die jeweiligen geschäftsführenden Personen in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen oder in sonstiger Weise nicht wettbewerbswidrig oder unlauter gehandelt?
  • Sofern der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss er den Namen dieses anderen Unternehmens (qualifizierter Nachunternehmer) benennen und angeben, wofür er die Kapazitäten des qualifizierten Nachunternehmers in Anspruch nehmen will.
  • Entsprechende Nachweise sind für den qualifizierten Nachunternehmer in dem Umfang vorzulegen, wie sie für den Bewerber vorzulegen wären.
  • Außerdem muss der Bewerber durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses qualifizierten Nachunternehmers nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
  • Nachunternehmer, die der Bewerber für die Auftragsausführung einsetzen will, deren Kapazitäten er zum Nachweis seiner Eignung aber nicht in Anspruch nehmen will, müssen in diesem Verfahrensstadium noch nicht benannt werden.
  • Hierzu werden entsprechende Formblätter zur Verfügung gestellt.
  • Nimmt das Unternehmen zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch (Eignungsleihe) und wurden entsprechende ausgefüllte Formblätter als Anlage bereitgestellt?
  • Der Bieter/die Bietergemeinschaft erklärt, dass er über die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Kapazitäten verfügt, um seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen (auch) aus diesem Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen.
  • Die Unterlagen der angebotenen Hardware müssen dem Angebot beigefügt werden.
  • Wurden die Angaben bestätigt und die technischen Datenblätter dem Anhang beigefügt?
  • Elektronische Bestellung: ja
  • Elektronische Zahlung: ja
  • Vergabeart: Nicht offenes Verfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb
  • Zuschlagskriterium: Preis
  • Keine Varianten zugelassen
  • Keine EU-Fördermittel
  • Mehrfachangebote zugelassen
  • Keine Sicherheiten für die Angebotspreise
  • Keine Beschaffungsabsicht für behinderte Menschen
  • Keine Losaufteilung
  • Keine Rahmenvereinbarung
  • Keine dynamischen Beschaffungssysteme
  • Bitte geben Sie Ihre Unternehmensgröße an. Die Einordnung bezieht sich auf die Definition des Statistischen Bundesamt. Es gelten folgende Grenzen: Kleinstunternehmen bis 9 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz, Kleines Unternehmen bis 49 tätige Personen und bis 10 Mio. EUR Jahresumsatz, Mittleres Unternehmen bis 249 tätige Personen und bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz, Großunternehmen über 249 tätige Personen oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz (Bietergemeinschaften gelten nur dann als KMU, wenn der überwiegende Teil des Auftrags von (einem) Partner(n) der Bietergemeinschaft erbracht wird, der/die als KMU einzustufen ist/sind.)
  • Siehe Vergabeunterlagen
  • E-Rechnungsstellung erforderlich
  • Keine E-Katalog Einreichung
  • Keine elektronische Signatur
Originaltitel: Rahmenvertrag - Beschaffung Sensoren für die Fahrgastzählanlage
deen