Ausschreibung

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MK

Mario Kötter

Projektleiter

cadventure GmbH

Veröffentlicht
vor 4T
Heute
Vertragsbeginn
in 44T
Abgabe
in 714T
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse (München)
Projektübersicht

Die AOK Bayern beabsichtigt, mit allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen nicht-exklusive Rabattvereinbarungen über den Wirkstoff Tobramycin, ATC J01GB01, nach § 130a Abs. 8 SGB V zu schließen. Der frühestmögliche Vertragsbeginn ist der 01.02.2026, alle Verträge enden am 31.01.2028. Ein Vertragsschluss ist jederzeit möglich, spätestens jedoch am 03.12.2027. Die Verträge können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Ein Vertrag wird mit allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen geschlossen, die ihre Eignung durch eine ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nachweisen. Der pharmazeutische Unternehmer hat den ausgefüllten und unterzeichneten Vertrag nebst ausgefüllter und unterzeichneter Anlage "Festlegung der vertragsgegenständlichen Arzneimittel" sowie die ausgefüllte und unterzeichnete Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit einzureichen. Die Unterlagen können entweder in SCHRIFTFORM von Hand unterzeichnet oder ELEKTRONISCH mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Von Hand unterzeichnete Unterlagen sind in 2-facher Fassung im Original an die AOK Bayern, Vergabestelle SGB V ZE25, Carl-Wery-Str. 28, 81739 München zu senden. Elektronische Unterlagen mit qualifizierter elektronischer Signatur sind über den Kommunikationsbereich im Vergabeportal www.dtvp.de einzureichen. Bei Eingang vollständiger und korrekter Unterlagen bis zum 03. eines jeden Monats erfolgt der Vertragsbeginn zum darauf folgenden Monatsersten, ansonsten zum übernächsten Monatsersten. Eine Übersendung der vollständigen Unterlagen vorab als Scan an vergabestelle1@by.aok.de oder über www.dtvp.de ist fristwahrend, wenn die Originalunterlagen bis zum 10. des Monats eingehen. Die Ausfüllanleitung ist unter www.dtvp.de verfügbar. Interessierte Unternehmen können im Projektraum auf www.dtvp.de die Freischaltung der Vergabeunterlagen beantragen. Nur pharmazeutische Unternehmen kommen als Vertragspartner in Betracht und müssen die Unterlagen vertraulich behandeln. Mit der Beantragung der Freischaltung wird die vertrauliche Behandlung bestätigt. Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Open-House-Verfahren durchgeführt wird. Es erfolgt keine Auswahl, jedes Unternehmen, das die Eignungskriterien erfüllt, erhält einen Vertrag zu gleichen Bedingungen. Jedes Unternehmen hat ein diskriminierungsfreies Beitrittsrecht. Die Vertragsbedingungen wurden vorab festgelegt. Die Durchführung des Verfahrens und Vertragsschlüsse werden europaweit publiziert. Die Auftraggeberin bekundet die Absicht, mit jedem geeigneten und interessierten Unternehmen einen Vertrag abzuschließen. Der Vertragsgegenstand ist in den Verfahrensbedingungen beschrieben. Namen und Kontaktdaten der Vertragspartner können nicht bekannt gemacht werden. Verträge werden nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Zuständig für Rechtsbehelfe sind Sozialgerichte, nicht Vergabekammern.

Standort Projekt
DEU
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • § 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
  • Fehlende Unterlagen werden von der Vergabestelle nachgefordert.
  • Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind im Rabattvertrag enthalten, der bei den Vergabeunterlagen heruntergeladen werden kann.
Originaltitel: Open house Arzneimittelrabattverträge Tobramycin, ATC J01GB01
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