Ausschreibung

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"Ich finde das Tool so gut, dass ich direkt zwei weiteren Unternehmen davon erzählt habe."

RS

Robin Schönbach

Lead Business Developer

Kaulquappe

Veröffentlicht
Heute
Abgabe
in 28T
Vertragsbeginn
in 63T
23538 Lübeck
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein AöR (Lübeck)
Projektübersicht

Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Motorensystemen und den damit verwendbaren Fräsen und Bohrern. CPV-Code: 33100000. Gültigkeitsdauer der Angebote: 1 Monat. Beginn der geplanten Ausführung: 01.06.2026. Ende der geplanten Ausführung: 31.05.2030. Bieter können ihre Angebote elektronisch einreichen. Kein EU-weiter Rahmenvertrag oder dynamisches Beschaffungssystem. Kein Vorbehalt für soziale oder ökologische Ziele. Möglichkeit zur Einreichung von E-Katalogen ist nicht gestattet. E-Bestellungen und E-Zahlungen sind zulässig.

Beschaffung von Motorensystemen und den damit verwendbaren Fräsen und Bohrern für die Neurochirugie. Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Motorensystemen und den damit verwendbaren Fräsen und Bohrern.

Standort Projekt
23538 Lübeck, DE
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • Referenzen nach §75 Abs. 5 VgV
  • Mindestjahresumsatz nach §45 VgV
Technische Details

Besondere Bedingungen

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Originaltitel: Bohrsysteme HF-Fräsen NCH
deen