Ausschreibung

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Sascha Bahlau

Sascha Bahlau

Geschäftsführer

LOUPZ GmbH & Co. KG

Veröffentlicht
Heute
Abgabe
in 30T
Vertragsbeginn
in 68T
Stadtwerke Augsburg Holding GmbH, Bau-Einkauf (Augsburg)
Projektübersicht

Vergabe von Prüfleistungen im Bereich Elektrotechnik nach BOStrab. Der Auftrag umfasst die Prüfung von Ausschreibungsunterlagen, die Erstellung eines Gutachtens und eine Erklärung gegenüber der TAB. Optionale Leistungen beinhalten eine bauzeitliche Begehung mit Zwischenbericht und eine finale Begehung mit Abschlussbericht. Die Leistungserbringung ist ab dem 01.06.2026 vorgesehen und unbefristet. Die Angebotsfrist endet am 24.04.2026. Es sind 2 Referenzen vergleichbarer Leistungen in den letzten 2 Geschäftsjahren nachzuweisen. Ein Jahresumsatz von 15.000 € im Durchschnitt der letzten 4 Geschäftsjahre ist erforderlich. Es müssen mindestens 1 festangestellte Mitarbeiter und deren Stellvertretung verfügbar sein. Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit bestimmten Deckungssummen ist zwingend erforderlich.

Prüfung der Ausschreibungsunterlagen für die Elektrotechnik durch einen Prüfsachverständigen. Erstellung eines Gutachtens nach §60 BOStrab und Erklärung. Option: bauzeitliche Begehung und Zwischenbericht (§61). Option: finale Begehung und Abschlussbericht (§62).

Standort Projekt
DEU
Finanzen
Geschätztes Honorar 2.000.000,00 €
HOAI - Der AG ist berechtigt, von jeder Abschlagsrechnung 5 % der geprüften Netto-Abrechnungssumme einzubehalten. Der Einbehalt dient als Sicherheit für die Erfüllungsansprüche des AG einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Schadensersatz oder auf Rückforderung wegen Überzahlung einschließlich Zinsen. Die Auszahlung des Einbehalts erfolgt nach Abnahme der Leistung mit der Schlusszahlung.
Eignung

Anforderungen an den Bieter

  • Referenzen nach §75 Abs. 5 VgV
  • Mindestjahresumsatz nach §45 VgV

Rollenqualifikationen

  • Prüfsachverständiger
Technische Details
HOAI LP1LP2LP3LP4LP5LP6LP7LP8LP9

Besondere Bedingungen

  • keine
Originaltitel: PVE 30.12 Elektro Prüfleistungen Elektro BOStrab §60 (Optional §61 und 62)
deen