Bekanntmachungs-ID: fa9397fb-77fb-45b2-bb7a-a7bedffb8fe5
Finde und Verstehe Ausschreibungen 3x schneller
Erstellen Sie ein kostenloses Konto oder melden Sie sich an, um Ausschreibungen in Ihrer Liste zu speichern.
"Tender Zen hilft uns, relevante Ausschreibungen zu entdecken, die wir sonst verpasst hätten."
Zeitlich befristete Überlassung von Nuix-Lizenzen (Miete) sowie Pflege von Bestandslizenzen ab 01.03.2026 für 12 Monate mit der Option auf Verlängerung um weitere 12 Monate. Weitere Details finden Sie in der „Leistungsbeschreibung“. Diese befindet sich in den Vergabeunterlagen. Dieses Vergabeverfahren wird über die e-Vergabeplattform des Bundes durchgeführt. Die Vergabeunterlagen sind ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes einsehbar und können dort heruntergeladen bzw. abgerufen werden. Sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren werden ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes bereitgestellt und müssen dort abgerufen werden. Um diese Informationen erhalten und Fragen stellen zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Änderungen und Ergänzungen werden Vertragsbestandteil. Das Angebot muss bis zum Ende der Angebotsfrist übertragen sein. Angebote in schriftlicher Form sind nicht zugelassen. Die zur Nutzung der e-Vergabeplattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind Clients und Webanwendung AnA-Web sowie Werkzeuge der Plattform. Diese werden über die Menüpunkte auf https://www.evergabe-online.de/ zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören Signatur-Client und e-VergabeApp zur Verschlüsselung. Die verwendeten elektronischen Mittel sind durch AnA-Web und Werkzeuge der Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Webanwendung AnA-Web und Clients der e-Vergabeplattform. Gemäß § 160 Absatz 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse hat und eine Verletzung seiner Rechte geltend macht. Es muss dargestellt werden, dass ein Schaden entstanden ist oder droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit der geltend gemachte Verstoß nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt wurde. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ende der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden. Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen ebenfalls bis zum Ende der Frist gerügt werden. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, sind der Antrag unzulässig.
Anforderungen an den Bieter
Besondere Bedingungen