Es gelten die zwingenden und fakultativen Ausschlusskriterien gem. § 6e EU VOB/A bis § 6f EU VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU - VOB/A EU).
Darüber hinaus finden die Ausschlussgründe gem. § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarArbG) sowie § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) Anwendung.
Im Übrigen werden Angebote gem. § 16 EU VOB/A, § 16a Abs. 5 EU VOB/A sowie § 9 Abs. 2 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) ausgeschlossen oder können nach § 16d Abs. 1 EU VOB/A unberücksichtigt bleiben, wenn diese nicht den formellen Erfordernissen aus §§ 13 EU VOB/A, 8 EU VOB/A und § 16 EU VOB/A sowie § 16a EU VOB/A genügen oder unauskömmlich sind (§ 16d Abs. 1 EU VOB/A).
Dies gilt auch für Angebote, denen die Erklärung zur Einhaltung der Bestimmungen nach dem Thüringer Vergabegesetz nicht beigefügt ist (§ 8 Abs. 1 ThürVgG).
Die Auftragsvergabe unterliegt bestimmten, sich aus Art. 5 k Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 ergebenden restriktiven Maßnahmen der EU.
Danach ist es u. a. verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der vorbenanten EU-Vorschrift(en) aufweisen.
Bieter haben mit Angebotsabgabe daher eine Eigenerklärung zur Umsetzung/Beachtung dieser Sanktionsbestimmungen gemäß den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatts abzugeben.